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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07 (https://dejure.org/2018,11889)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 A 282/07 (https://dejure.org/2018,11889)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. April 2018 - 1 A 282/07 (https://dejure.org/2018,11889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Soldatenversorgung; Ruhensregelung; Kapitalbetrag; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung; Ruhen von Versorgungsbezügen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung; Ruhen von Versorgungsbezügen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    Durch Beschluss vom 17. September 2012 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 abzuwarten, in dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG in der hier maßgeblichen Fassung Prüfungsgegenstand gewesen ist.

    Durch Beschluss vom 23. Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 (zum Aktenzeichen 2 BvL 28/14 unter Verwerfung der Vorlage als unzulässig) entschieden, dass § 55b Absatz 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Das steht im Ergebnis aufgrund des (Tenors des) Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u. a. - fest.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. -, juris, Rn. 81, mit zahlreichen Nachweisen.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 C BvL 10/11 u.a. -, juris, Rn. 88 f., 94, 100; allgemein zu einem besonders großen Regelungsspielraum des Gesetzgebers, wenn betroffene Versorgungsempfänger den Eintritt negativer Folgen durch eine Wahlmöglichkeit selbst ausschließen oder jedenfalls beeinflussen können, BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -, juris, Rn. 97; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 21.

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil durch Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    a) Was die gebotene Auslegung dieser Rechtsnorm betrifft, ist der Senat in dem vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - getroffene rechtliche Beurteilung gebunden.

    vgl. das in diesem Verfahren ergangene Revisionsurteil des BVerwG vom 27. Januar 2011- 2 C 25.09 -, Rn. 11, sowie BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    Die Feststellung der Verfassungskonformität der Norm als solche befreie von dieser, vom Bundesverfassungsgericht beispielsweise in seinem Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 19 und 26, ausdrücklich verlangten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht.

    c) Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen auf Rechtsprechung verweist, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei typisierenden Gesetzesbestimmungen auch im Bereich gebundener Verwaltungsentscheidungen als ergänzendes, die Würdigung des Einzelfalles erst ermöglichendes Korrektiv angewandt hat, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Mai 2009 - 18 E 1230/08 -, juris, Rn. 11; zum Ganzen - zum Teil kritisch - auch Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, 96 ff., bezieht sich dies auf Rechtsmaterien (Ausländerrecht, Prüfungsrecht, öffentlich-rechtliche Geldforderung), die keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall aufweisen und für die - anders als für das Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten - insbesondere kein strikter Gesetzesvorbehalt gilt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - 19 B 870/08

    Bestehen einer Pflicht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer vorgesehenen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    c) Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen auf Rechtsprechung verweist, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei typisierenden Gesetzesbestimmungen auch im Bereich gebundener Verwaltungsentscheidungen als ergänzendes, die Würdigung des Einzelfalles erst ermöglichendes Korrektiv angewandt hat, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Mai 2009 - 18 E 1230/08 -, juris, Rn. 11; zum Ganzen - zum Teil kritisch - auch Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, 96 ff., bezieht sich dies auf Rechtsmaterien (Ausländerrecht, Prüfungsrecht, öffentlich-rechtliche Geldforderung), die keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall aufweisen und für die - anders als für das Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten - insbesondere kein strikter Gesetzesvorbehalt gilt.
  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 13.08

    Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    c) Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen auf Rechtsprechung verweist, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei typisierenden Gesetzesbestimmungen auch im Bereich gebundener Verwaltungsentscheidungen als ergänzendes, die Würdigung des Einzelfalles erst ermöglichendes Korrektiv angewandt hat, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Mai 2009 - 18 E 1230/08 -, juris, Rn. 11; zum Ganzen - zum Teil kritisch - auch Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, 96 ff., bezieht sich dies auf Rechtsmaterien (Ausländerrecht, Prüfungsrecht, öffentlich-rechtliche Geldforderung), die keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall aufweisen und für die - anders als für das Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten - insbesondere kein strikter Gesetzesvorbehalt gilt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 18 E 1230/08

    Erforderlichkeit einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    c) Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen auf Rechtsprechung verweist, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei typisierenden Gesetzesbestimmungen auch im Bereich gebundener Verwaltungsentscheidungen als ergänzendes, die Würdigung des Einzelfalles erst ermöglichendes Korrektiv angewandt hat, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Mai 2009 - 18 E 1230/08 -, juris, Rn. 11; zum Ganzen - zum Teil kritisch - auch Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, 96 ff., bezieht sich dies auf Rechtsmaterien (Ausländerrecht, Prüfungsrecht, öffentlich-rechtliche Geldforderung), die keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall aufweisen und für die - anders als für das Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten - insbesondere kein strikter Gesetzesvorbehalt gilt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2018 - 1 A 2517/16

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 C BvL 10/11 u.a. -, juris, Rn. 88 f., 94, 100; allgemein zu einem besonders großen Regelungsspielraum des Gesetzgebers, wenn betroffene Versorgungsempfänger den Eintritt negativer Folgen durch eine Wahlmöglichkeit selbst ausschließen oder jedenfalls beeinflussen können, BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -, juris, Rn. 97; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 21.
  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    vgl. das in diesem Verfahren ergangene Revisionsurteil des BVerwG vom 27. Januar 2011- 2 C 25.09 -, Rn. 11, sowie BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2001 - 1 A 1727/98

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten wegen des zugunsten seiner Ehefrau

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    vgl. dazu allgemein etwa OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 - 1 A 1727/98 -, juris, Rn. 23; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 75 bis 78, und Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 144 Rn. 13, m. w. N.
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012- 8 C 21.11 -, juris, Rn. 22.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.3250

    Zu berücksichtigende Regelungskonzepte bei der Berechnung des Ruhegehaltes

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25/09 - sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - weiterhin der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen ist und ein Betroffener Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheids habe, nachdem der Kapitalbetrag aufgezehrt sei, ist diese Auffassung bzw. sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - überholt (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.3.2019 - 2 B 50/18 - juris; BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris, betreffend die entsprechenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes; OVG NW, U.v. 20.4.2018 - 1 A 282/07 - juris).

    Insbesondere handelt es sich bei dem Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten um eine strikt gesetzesgebundene Materie (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.3.2019 - 2 B 50/18 - juris; OVG NW, U.v. 20.4.2018 - 1 A 282/07 - juris).

    Die dort geregelten Ansprüche mitsamt ihren Einschränkungen dürfen, auch wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen sollten, prinzipiell nicht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus gewährt werden (OVG NW, U.v. 20.4.2018 - 1 A 282/07 - juris).

  • VG Schleswig, 07.01.2020 - 12 A 202/17

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Aufzehrung der Kapitalabfindung

    Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2011 und 2013 sowie auf ein Urteil des OVG Münster vom 20.01.2016 bezieht und weiterhin der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen ist und ein Betroffener Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheides habe, nachdem der Kapitalbetrag aufgezehrt sei, ist diese Auffassung bzw. die seinerzeit noch von den Gerichten geäußerten Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nach Ergehen des Beschlusses des Bundeserfassungsgerichts vom 23.05.2017 a.a.O. überholt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.04.2018 - 1 A 282/07 - Juris Rn. 40 f; nachgehend und bestätigend; BVerwG, Beschluss vom 29.03.2019 - 2 B 50/18 - Juris Rn. 11).

    Das OVG Münster, Urteil vom 20.04.2018 a.a.O., und - nachgehend das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2019 a.a.O., die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind, halten deshalb an ihrer vorherigen Auffassung ausdrücklich nicht mehr fest.

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.).
  • VG Aachen, 27.06.2019 - 1 K 6312/17

    Ruhensregelung; Kapitalabfindung; Wiederaufgreifen; Ermessen; Endzeitpunkt;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 -, a.a.O., Rnr. 14; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2018 - 1 A 282/07 -, juris, Rn. 55ff.
  • VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816

    Rechtmäßigkeit des Ruhens von Versorgungsbezügen wegen eines von einer zwischen-

    Die Prüfung, ob die Anwendung einer durch das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß bestätigten Norm (hier: § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F.) in dem betroffenen Einzelfall zu einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Ergebnis führt, hat im Soldatenversorgungsrecht u.a. wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung nicht zu erfolgen (OVG Münster vom 20.04.2018 - 1 A 282/07 - juris).
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